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20. February 2026
Bisherige Erfahrung, Tatsachenbehauptung und persönl. Meinung: Eine per E-Mail versendete "Info über zukünftige Wartungsleistungen" in 2.2026 soll angebl. eine fristgerechte (Frist 6 Tage, angebl. Ende der "Wartungsperiode") Kündigung des WV für eine Gasheizung darstellen, ohne diese zu formulieren. Der WV enthält eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Jahresende. Somit ist der WV weiter gültig. Nachfragen ergeben widersprüchliche Antworten. Auf einen Wartungsterminvorschlag wird NICHT reagiert! Wartungstermin in 2025 wurde ohne Absage nicht eingehalten. Auf Nachfrage eines neuen Termines erfolgte erst verspätet eine Antwort. Sollen derartige Zustände mich etwa von Ihrer Kompetenz als Energiedienstleister, der auch künftig Energieanlagen verkaufen will, überzeugen?! Dazu wünsche ich Erfolg, der sicher dringend benötigt wird. Lt. AG Dortmund (vom 28.02.2025 (Az: 436 Cs 7614/24)) Ein Anspruch auf Löschung der Bewertung bzw. auf Unterlassung zukünftiger negativer Rezensionen besteht nicht (weder aus § 1004 I 2 BGB analog i.V.m. § 823 I BGB noch aus einem Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb oder den sozialen Geltungsanspruch des Unternehmens)..., eine zulässige Meinungsäußerung, § 1004 I 2 BGB regelt in seiner direkten Anwendung nur den Unterlassungsanspruch bei Störungen des Eigentums. Allerdings besteht auch bei den anderen absoluten von § 823 I BGB geschützten Rechten ein Bedürfnis nach einem Unterlassungsanspruch, sodass die Norm analog angewendet wird. Meinungsäußerungen sind durch Art. 5 I GG geschützt.